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Welches Finanzamt ist zuständig?

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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Für die Einkommensteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO). Bei mehreren Wohnsitzen zählt der, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten; bei Verheirateten der, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Für Kapitalgesellschaften und Vereine ist das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung zuständig (§ 20 Abs. 1 AO), für die Umsatzsteuer eines Unternehmens das Finanzamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird (§ 21 Abs. 1 AO). In großen Städten mit mehreren Finanzämtern entscheidet die Straße.

Gut zu wissen

  • Einspruch

    Gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO), schriftlich oder elektronisch. Eine Unterschrift ist nicht nötig, es muss nur erkennbar sein, wer ihn einlegt (§ 357 Abs. 1 AO).

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  • Zahlung trotz Einspruch

    Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Bei ernstlichen Zweifeln am Bescheid können Sie Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO).

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  • Abgabefrist

    Ohne Steuerberater ist die Erklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Jahres fällig (§ 149 Abs. 2 AO), mit Steuerberater später (§ 149 Abs. 3 AO).

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  • Fristverlängerung

    Das Finanzamt kann die Frist verlängern, auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Beantragen Sie sie vor Fristablauf und mit Begründung.

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  • Umzug

    Mit dem Wohnsitz wechselt das zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 AO). Teilen Sie dem bisherigen Finanzamt die neue Anschrift mit.

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  • Festsetzungsfrist

    Steuern können in der Regel vier Jahre lang festgesetzt oder geändert werden (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).